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Technische Anschlussbedingungen für Erzeugungsanlagen

Vertragliche Grundlagen und technische Regelungen

Für die Einspeisung von Energie ist die vertragliche Regelung des Anschlusses und der Anschlussnutzung notwendig. Bitte beachten Sie auch die Regelungen für den Netzparallelbetrieb, für den Bezug und die Einspeisung von elektrischer Energie.

Registrierung von EEG-Anlagen im Marktstammdatenregister

Seit dem 1. Juli 2017 sind Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen verpflichtet, sich und ihre Anlagen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu registrieren. Wenn diese Registrierung nicht (rechtzeitig) erfolgt, verringert sich die Vergütung für den Zeitraum, in dem die Anlage nicht registriert ist. Außerdem stellt der Verstoß gegen die Registrierungspflicht gemäß § 21 Marktstammdatenregisterverordnung eine Ordnungswidrigkeit dar.

Abnahme der Einspeisungsanlage

Die Inbetriebnahme Ihrer Erzeugungsanlage hat durch einen konzessionierten Elektroinstallateur zu erfolgen. Die vorzeitige Einspeisung in unser Verteilungsnetz ist unzulässig. Die erfolgreiche Abnahme ist Voraussetzung für die Vergütung des eingespeisten Stroms und ist durch das Inbetriebnahmeprotokoll zu belegen.

Die Kosten für den Netzanschluss entnehmen Sie bitte nachfolgendem Kostenblatt:

Technische Anforderungen Einspeisemanagement

Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2021 müssen die technischen Vorgaben zum Einspeisemanagement nach § 9 EEG 2021 erfüllen:

  • Betreiber von EEG-Anlagen und KWK-Anlagen größer 25 kWp und bis zu 100 kWp installierter Leistung müssen diese gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EEG 2021 mit einer technischen Einrichtung zum Einspeisemanagement auf Basis der Rundsteuertechnik ausstatten.
  • Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis zu 25 kWp, die bis einschließlich 14.09.2022 in Betrieb genommen wurden, haben nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EEG 2021 die Wahl zwischen der Ausstattung mit einer technischen Einrichtung zum Einspeisemanagement auf Basis der Rundsteuertechnik oder einer Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt auf 70% der installierten Leistung. Für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis zu 25 kWp, die ab 15.09.2022 in Betrieb genommen werden, entfällt die o.g. Verpflichtung.
  • Für EE-Anlagen und KWK-Anlagen größer 100 kWp muss der Betreiber diese gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EEG 2021 mit einer technischen Einrichtung zum Einspeisemanagement mit Fernwirktechnik zur Umsetzung weiterer gesetzlichen Auflagen ausstatten mit der die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduziert und die Ist-Einspeisung abgerufen werden kann.

Dies gilt für EEG- und KWK-Anlagen die in Betrieb gehen, bis das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) feststellt, dass bei jenen Erzeugungsanlagen ein intelligentes Messsystem entsprechend der Vorgaben des § 9 Abs. 1 und 1a EEG 2021 einzusetzen ist.

Die Kosten für den Netzanschluss entnehmen Sie bitte nachfolgendem Kostenblatt.

Ansprechpartner

Für weitergehende Fragen stehen Ihnen gerne unsere Ansprechpartner unter der Mailadresse netzanfragen(at)stadtwerke-schwerte.de zur Verfügung.