Jährliche Überprüfung der Steuerbarkeit von Erzeugungsanlagen

Seit 2025 sind alle Netzbetreiber in Deutschland nach § 12 Abs. 2b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichtet, einmal jährlich zu prüfen, ob sich Stromerzeugungsanlagen wie vorgesehen steuern lassen.

Mit dieser Prüfung soll sichergestellt werden, dass die Einspeiseleistung einer Anlage bei Bedarf kurzfristig reduziert werden kann. Das dient dazu, die Stabilität des Stromnetzes zu gewährleisten.


Welche Anlagen sind betroffen?

Viele Stromerzeugungsanlagen müssen bereits seit Jahren technisch so ausgestattet sein, dass der Netzbetreiber ihre Einspeiseleistung bei Bedarf reduzieren kann. Grundlage dafür ist § 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG).

Für die Steuerung kommen beispielsweise Funk-Rundsteuerempfänger (FRE) oder Systeme zum Einsatz, die Steuersignale per Fernwirktechnik verarbeiten.

Ist ein intelligentes Messsystem (iMSys) eingebaut, muss die Anlage mit einer passenden Steuerungseinrichtung verbunden sein. Wir prüfen deshalb jährlich, ob die vorhandene Technik zuverlässig funktioniert.

Der gesetzlich vorgeschriebene Test gilt für:

  • alle steuerbaren Anlagen ab 7 Kilowatt sowie
  • alle Anlagen, die unabhängig von ihrer Leistung gesetzlich jederzeit durch den Netzbetreiber steuerbar sein müssen.

Wie läuft der Test ab?

Für die Prüfung reduzieren wir einmal jährlich die Erzeugungsleistung der betroffenen Anlagen. Die Reduzierung dauert mindestens 30 Minuten und höchstens etwa 60 Minuten.

Wann die Prüfung stattfindet, können wir nicht im Voraus mitteilen. Der genaue Zeitpunkt hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Unter anderem berücksichtigen wir dabei die Art der Stromerzeugung:

  • Solaranlagen werden bei guter Sonneneinstrahlung geprüft.
  • Windenergieanlagen werden bei geeigneter Windlage geprüft.
  • Wärmegeführte KWK-Anlagen werden eher bei kühlem Wetter geprüft, voraussichtlich ab Herbst beziehungsweise im Frühjahr.

Was ist während der Prüfung zu tun?

Für Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber ist während des Tests nichts weiter zu tun.

Was ist außerdem zu beachten?

  • Eine Entschädigung für mögliche Ertragsverluste während der Prüfung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
  • Wird der Strom aus der Anlage durch einen Direktvermarkter verkauft, sollte dieser über die Prüfung informiert werden.
  • Sollte eine Prüfung nicht erfolgreich sein, müssen Netzbetreiber laut Bundesnetzagentur entsprechende Sanktionen verhängen.
  • Sollten während der Prüfung Auffälligkeiten auftreten, informieren wir die betroffenen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber selbstverständlich direkt.